Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Ergänzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, festgelegt in der Besoldungsordnung B, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. (z.B. Besoldungstabelle Wesentliche Stellenzulagen*) (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. November 2008 sowie in § 1 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) v. 29. Februar 2005. Die Besoldungstabellen für Beamte in Thüringen legen die Grundbesoldung für alle Staatsdiener, Richter und Soldaten fest. Januar 2018 Herausgegeben von der Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169, 10117 Berlin Telefon 030.408140 E-Mail: post@dbb.de Internet: www.dbb.de Weiters kann man mit dem Cookie vermeiden, dass ein User dieselbe Anzeige mehr als einmal zu Gesicht bekommt. Beamtenanwärter erhalten eine Vergütung als Anwärterbesoldung nach der AW-Tabelle. Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ sind Grundamtsbezeichnungen. Thüringen hat den Abschluss des TV-L prinzipiell auch für seine Beamten übernommen und erhöht die Bezüge bei Besoldung und Versorgung in drei Schritten: ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020 um jeweils 3,2 Prozent sowie ab 01.01.2021 um 1,4 Prozent. In diesem Artikel zeigen wir, welche Abgaben sich unterscheiden und wie sich der Lohn des Beamten zusammensetzt. Eine zweite Anhebung der Besoldung erfolgte zum 01. Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“) und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) der Beamten und Soldaten in Deutschland. Besoldungstabelle Thüringen (gültig ab 01.01.2019) Aktuelle Besoldungstabellen der Länder Rechner Bildquelle: © Sven Knie - Fotolia.com Eingangsämter Entsprechend der jeweiligen Besoldungsgruppe werden dieser bestimmte Eingangsämter zugewiesen. Besoldungstabelle Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2017 (75 KB) Besoldungstabelle Thüringen gültig ab 01.04.2017 (72 KB) Weitere Informationen zur Besoldung für die Polizei oder Verdienst der Polizei finden Sie unter folgender Webseite: https://www.besoldung-polizeibeamte.de Thüringen hat den Abschluss des TV-L prinzipiell auch für seine Beamten übernommen und erhöht die Bezüge bei Besoldung und Versorgung in drei Schritten: ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020 um jeweils 3,2 Prozent sowie ab 01.01.2021 um 1,4 Prozent. Bei einem Schulwechsel werden die bereits absolvierten Dienstjahre bei der Eingruppierung in die Besoldungstabelle angerechnet. Die Besoldung wird durch Gesetz bzw. Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen: Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. Bei den Ländern steht eine Mehrheit in den Besoldungsgruppen A 7, A 9 und A 13 im Dienst. Übertragung des Ergebnisses (TV-L 2019-2020-2021) auf Landesbeamte. Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. Februar 2011, Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Dazu Adressen, Veranstaltungskalender, … Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2018. Beamte haben außerdem weniger Abzüge als normale Angestellte. Thüringen hat den Abschluss des TV-L prinzipiell auch für seine Beamten übernommen und erhöht die Bezüge bei Besoldung und Versorgung in drei Schritten: ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020 um jeweils 3,2 Prozent sowie ab 01.01.2021 um 1,4 Prozent. In der Besoldungsgruppe A 13 sind rund 330.000 Beamte eingruppiert. Ein Stufenaufstieg ist dort nach Ablauf einer gewissen Zeit die Regel. Die Landesregierung will die Übernahme des Tarifabschlusses für die Angestellten auf die Beamten zeitlich strecken. Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten), Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr, Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 2), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 2), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 2), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 4), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 4), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 2), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4), Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 3), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75.000 (soweit nicht in B 3), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5), hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats, in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 3), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 6), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6), als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehörde, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 7), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 5), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 200.000 (soweit nicht in B 6), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 8), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000 (soweit nicht in B 7). 1,4 % zum 01.01.2021 ... (A, B, R und W) in verschiedenen Besoldungsgruppen eingruppiert und erhalten eine entsprechende Besoldung. April 2005, Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[8][9], Festgelegt in den Anlagen 4 und 5 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Grundlage war bis zum 31.08.2006 einheitlich das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Mitglied werden Die Besoldungsordnungen bestimmen die Höhe der Vergütungen und unterscheiden die BesoldungsgruppenA und B, C und W sowie die Besoldungsstufe R. Neben der Besoldungsordnung des Bundes gelten die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder. Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. Die Besoldung wird durch Gesetz bzw. Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Mittelfranken, einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion, Geschäftsführender Direktor des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –), Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, auch als Landesbeauftragter für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter beim, einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 7), einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 7), eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), Vizepräsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 8), einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 7), Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben, als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen, als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Tropenmedizin, Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin, als Leiter eines bedeutenden Referats bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied, Vizepräsident des Instituts für Bautechnik, als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten, als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied, als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der, als Leiter einer Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied, als Leiter einer Abteilung bei dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und Präsident des Justizprüfungsamtes, Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Präsidentin des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten, als Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters, als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied, als Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsident, als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer, als der ständige Vertreter des Generaldirektors, Direktor der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes, Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektor, als Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium, als Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde, als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, in kreisangehörigen Gemeinden mit 15.001 bis 25.000 Einwohnern, in kreisangehörigen Gemeinden mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern, in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern, in kreisangehörigen Gemeinden mit über 60.000 Einwohnern, in kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern, in Landkreisen mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern, als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist, als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr, als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, in kreisangehörigen Gemeinden mit 25.001 bis 40.000 Einwohnern, in kreisfreien Städten mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern, in Landkreisen mit 150.001 bis 225.000 Einwohnern, als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen, Leitender Ministerialrat als Beauftragter für den Sport, Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung, Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen, in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnern, in Landkreisen mit über 225.000 Einwohnern, als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen, als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung, Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 3), Leitender Medizinaldirektor (soweit nicht in B 3), Leitender Oberschulrat (soweit nicht in B 3), Leitender Polizeidirektor (soweit nicht in B 3), bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 3), als ständige Vertretung eines Bezirksamtsleiters, Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensarzt, Erster Baudirektor (soweit nicht in B 4 oder B 6), Leitender Branddirektor (soweit nicht in A 16), Leitender Kriminaldirektor (soweit nicht in A 16, B 2), bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde (soweit nicht in A 16, B 2), als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6, Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, als Mitglied des Vorstands (soweit nicht in B 4), Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 4), Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 6), Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde, als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, als ständige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7, Direktor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 6), Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority, bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes, Erster Baudirektor (soweit nicht in B 3 oder B 4), bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 7), Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority (soweit nicht in B 3 oder B 4), bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes (soweit nicht in B 6), bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der, als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes, als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung, Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule, als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung, Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse, Direktor einer kommunalen Versorgungskasse, als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der, als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen, Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik, Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 15.000 Einwohnern, Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern, weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 75.000 Einwohnern, Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik, Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main, als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern, als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des, als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern, Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes, Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern, Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 75.000 Einwohnern, Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern, weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern, Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern, weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern, Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen, Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 175.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern, Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern, weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern, weiterer Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4), Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 75.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit bis zu 150.000 Einwohnern, Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Erster Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 500.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit über 150.000 Einwohnern, Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 175.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern, weitere Beigeordnete in Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250.000 Einwohnern, Bürgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern, Oberbürgermeister einer Gemeinde mit über 500.000 Einwohnern, Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000, Bürgermeister in Gemeinden mit 15.001 bis zu 20.000 Einwohnern, als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern, ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern, als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern, ohne Stellverfunktion in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern, Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung, Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 4), mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000, Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg, Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung, Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Bürgermeister in Gemeinden mit 20.001 bis zu 40.000 Einwohnern, als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern, als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern, ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern, als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern, als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern, mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (soweit nicht in B 3), als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern, als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern, als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern, Oberbürgermeister in Gemeinden mit 40.001 bis zu 70.000 Einwohnern, Landrat in Landkreisen mit bis zu 175.000 Einwohnern, als erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern, Oberbürgermeister in Gemeinden mit 70.001 bis zu 150.000 Einwohnern, Landrat in Landkreisen mit über 175.000 Einwohnern, Oberbürgermeister in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern, als Leiter eines großen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wenn er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreter des Finanzpräsidenten ist, als allgemeiner Vertreter des Direktors der, als Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreter des Präsidenten der, Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen, Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung, bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400.000, Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse, als Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation, Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen, als dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000, als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der, als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.000, Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Vizepräsident des Landesamtes für Statistik, Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 10.000 bis 15.000 Einwohnern, des Hauptverwaltungsbeamtern einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern, einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern, eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern, Verbandsgeschäftsführer des Bezirksverbands Oldenburg, Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands „Veterinäramt JadeWeser“, Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt, Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen, Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer, als allgemeiner Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer, als Prüfungsgebietsleiter beim Landesrechnungshof, als Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiter, als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern, des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern, des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75.000 Einwohnern, einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern, eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Finanzpräsident als ständiger Vertreter des Oberfinanzpräsidenten, Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen, als Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik, als Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung, als Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben, Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern, des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern, des Landrats eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern, einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern, eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern, als Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich, als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 30.001 bis 40.000 Einwohnern, des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern, des Landrats eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern, einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern, eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern, Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung, als Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit 75.001 bis 150.000 Einwohnern, des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern, des Landrats eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern, einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern, des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit 200.001 bis 400.000 Einwohnern, einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern, Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern, Landrat eines Landkreises mit über 300.000 Einwohnern, des Oberbürgermeisters einer Gemeinde mit über 400.000 Einwohnern, als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst, als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 3 oder B 4), Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit, bei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern, Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster, als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in A 16), Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 3), als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes, als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung, als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern, als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten, in einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern, Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellte Beigeordnete, in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in Gemeinden von 30.001 bis 40.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 3), Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst, als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung, Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer, als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 4), Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf, als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 4), Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 2), Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug, eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf, Ständiger Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau, Bürgermeister einer Gemeinde von 10.001 bis 20.000 Einwohnern, in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), in Gemeinden von 40.001 bis 60.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2), in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), in Gemeinden von 60.001 bis 100.000 Einwohnern (soweit nicht in B 2), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 4), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 (soweit nicht in B 2), der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal, als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen, Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz, Direktor des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in A 16, B 2 oder B 3), als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 5), als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers (soweit nicht in B 3), Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in B 3), als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des, als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern oder mit 1000 bis 3500 Mitarbeitern, Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt, Bürgermeister einer Gemeinde von 20.001 bis 30.000 Einwohnern, zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte Beigeordnete, in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), in Gemeinden von 100.001 bis 150.000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 5), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000 (soweit nicht in B 3), Landesrat eines Landschaftsverbandes (soweit nicht in B 5 oder B 6), der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster, als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in B 4), Generaldirektor der Museen der Stadt Köln, gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in B 4), in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern und mit mehr als 3500 Mitarbeitern, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit, sonst in B 4), Bürgermeister einer Gemeinde von 30.001 bis 40.000 Einwohnern, in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 6), in Gemeinden von 150.001 bis 250.000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 300.000 (soweit nicht in B 4), Landesrat eines Landschaftsverbandes mit besonders schwierigen Aufgabengebiet (soweit nicht in B 4 oder B 6), Bereichsleiterin oder Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr (soweit nicht in B 6), Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau, Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung, als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -, Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde, als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung (soweit nicht in B 7), als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 7), Bürgermeister einer Gemeinde von 40.001 bis 60.000 Einwohnern, zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) bestellte Beigeordnete, in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7), in Gemeinden von 250.001 bis 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000, Erster Landesrat eines Landschaftsverbandes, Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr, als allgemeiner Vertreter des Geschäftsführers, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreihei, als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt (soweit nicht in B 6), als Leitung einer Hauptabteilung (soweit nicht in B 6), Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident, Bürgermeister einer Gemeinde von 60.001 bis 100.000 Einwohnern, zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete, in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 8), Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000, Regierungspräsidentin, Regierungspräsident, Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO), Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer Gemeinde von 100.001 bis 150.000 Einwohnern, in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 9), in Gemeinden über 500.000 Einwohnern (soweit nicht in B 7), Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer Gemeinde von 150.001 bis 250.000 Einwohnern, Oberbürgermeister einer Gemeinde von 250.001 bis 500.000 Einwohnern, Oberbürgermeister einer Gemeinde über 500.000 Einwohnern, Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3, Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung, bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiter des ärztlichen Dienstes, Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz, bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (soweit nicht in A 16), bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in A 16), bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in A 16), bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in A 16), als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung (soweit nicht in A 16 oder B 2), Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 5), Polizeipräsident (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16), Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität, Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 2), bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 2), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 2), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 2), als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist, bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 3), bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 5), Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (soweit nicht in B 3), Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information, Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität, als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof, bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6), bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 6), bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 4), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 6), bei einer Einwohnerzahl bis zu 100.000 (soweit nicht in B 4), Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 7), bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 7), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 (soweit nicht in B 5), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 8), bei einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 100.000 (soweit nicht in B 6), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 6), als der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei (erhält eine Amtszulage), mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt, bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 9), bei einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 150.000 (soweit nicht in B 7), Präsident des Rechnungshofs (mit Amtszulage), bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 (soweit nicht in B 8), Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa, Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Direktor des Landesinstituts für präventives Handeln, Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (soweit nicht in B 3), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 15.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 3), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 3), Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz, Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz, Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau, Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15.001 bis 20.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 2), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 4), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 2), Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung, Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 5), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 3), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 3), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (soweit nicht in B 6), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 4), in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000, Regionalverbandsdirektor (soweit nicht in B 6), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (soweit nicht in B 7), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 7), Regionalverbandsdirektor (nach Höherstufung oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60.001 bis 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 6), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (soweit nicht in B 9), in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 180.000 (nach Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl), Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung), Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur, Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Kanzler der Technischen Universität Chemnitz, als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie (nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber), als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern, als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, Präsident des Autobahnamtes Sachsen (bis 31.
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